Lizenzvereinbarung

zwischen

dem OpenTelematics e.V. – Verband der Telematik (Amtsgericht Düsseldorf, VR 11694) Schadowstraße 63, 40212 Düsseldorf (nachfolgend „Verein“ genannt)

und seinem Mitglied (nachfolgend „Lizenznehmer“ genannt).

Präambel

Der Verein entwickelt eine Telematik-Schnittstelle (OpenTelematics-Application Programming Interface, nachfolgend „OT-API “ genannt).  Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten des Lizenznehmers im Hinblick auf die Nutzung dieser Schnittstelle und ersetzt eine ggfls. bereits bestehende Lizenzvereinbarung der Parteien.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien folgendes:

§ 1       Vertragsgegenstand und -gebiet, Lizenz

Der Lizenznehmer erhält das nichtausschließliche, zeitlich auf die Vertragslaufzeit nach § 3 beschränkte, nicht übertragbare Recht zur Nutzung der OT-API im deutschsprachigen Raum (Deutschland, Österreich, Schweiz).

Die derzeitige und im Rahmen der Entwicklung angestrebte Beschaffenheit der OT-API, sowie Art und Umfang der Nutzung bestimmen sich nach dem als Anlage 1 beigefügten Lizenzschein und der nach Abschluss dieser Vereinbarung in digitaler Form zur Verfügung gestellten Dokumentation. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Beschreibungen ist weder gewährleistet noch geschuldet. Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Eine Haftung für die technische Brauchbarkeit oder kaufmännische Verwertbarkeit der OT-API übernimmt der Verein nicht.

Vertragsgegenstand ist allein der Zugang zu der OT-API sowie die Gewährung einer Erlaubnis zur Nutzung der OT-API. Stellt der Verein die Beschreibung oder den Zugriff über die bestehende OT-API und darüber abgerufenen Services in Zukunft um, werden die Parteien diese Vereinbarung den Änderungen anpassen und fortsetzen.

Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, die OT-API unterzulizenzieren.

§ 2       Pflichten des Lizenznehmers

Eine gesonderte Vergütung ist aufgrund der Mitgliedschaft des Lizenznehmers im Verein nicht geschuldet.

Der Lizenznehmer ist verpflichtet, eine Marke oder ein Logo des Vereins nach Vorgabe bei der Darstellung von Abfrageergebnissen in lesbarer Größe platzieren sowie an geeigneter Stelle den Hinweis „mit freundlicher Genehmigung des OpenTelematics e.V.“ oder “powered by OpenTelematics e.V.” zu verwenden.

Wenn die vom Lizenznehmer verursachte Serverlast bzw. erzeugten zusätzlichen Support-Leistungen für den Verein unzumutbar werden, haben sich Lizenznehmer und Verein über eine angemessene Kostenbeteiligung zu verständigen. Kommt eine solche einvernehmliche Verständigung nicht zustande, so ist der Verein berechtigt, die Anzahl der Zugriffe auf die OT-API vorübergehend zu beschränken, wenn und soweit eine Überlastung der Server dauerhaft zu befürchten ist.

Der Lizenznehmer wird im angemessenen und dem Stand der Technik entsprechenden Umfang Anti-Viren-Software und Firewalls einsetzen, um einen Angriff auf die OT-API und darüber abgerufenen Services durch Schadsoftware zu verhindern. Zugangsdaten und Passwörter, die der Verein ihm für die Nutzung der OT-API und darüber abgerufenen Services überlässt, sind wirksam vor unbefugtem Zugriff schützen.

Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Standard des Protokolls bei Erweiterung und/oder Ergänzungen beizubehalten.

§ 3       Laufzeit
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er endet automatisch am 31.12. des Kalenderjahres, welcher auf das Ausscheiden des Lizenznehmers als Mitglied des Vereins folgt oder mit diesem zusammenfällt, oder durch Kündigung des Lizenznehmers mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres.

Der Vertrag kann vom Verein ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn der Lizenznehmer die OT-API über Anlage 1 hinaus nutzt oder die OT-API unterlizenziert und dies auf eine Abmahnung des Vereins hin nicht innerhalb einer Frist von 1 Monat abstellt. Im Falle einer Änderung der Kontroll- oder Mehrheitsverhältnisse beim Lizenznehmer hat der Lizenznehmer dies dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Der Verein hat im Falle einer Änderung der Kontroll- oder Mehrheitsverhältnisse beim Lizenznehmer ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von 1 Monat zum Monatsende.

Jede Kündigung muss schriftlich erfolgen.

§ 4       Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung, einschließlich dieser Schriftformklausel, bedürfen der Schriftform. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder nichtig, so bleibt die Gültigkeit der Vereinbarung im Übrigen unberührt. Ungültige oder nichtige Bestimmungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die unter Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien den gewünschten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen geeignet sind. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Lücken, die sich in dieser Vereinbarung herausstellen könnten.

Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Düsseldorf.